Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reisemobile-Emsdetten.de
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Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages, der zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird.
Der Mieter erkennt mit der Reservierung die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen für sich und die Mitreisenden Personen an:
I. Reservierung und Vertragsschluss
Die Reservierung erfolgt mit Zugang des unterschriebenen Mietvertrages (verbindliches Vertragsangebot durch den Mieter) gegenüber dem Vermieter.
Die Reservierung ist für den Vermieter erst dann verbindlich, wenn der Vermieter die Reservierung durch schriftliche Annahmeerklärung bestätigt.
II. Zahlungsweise
Mit der Reservierung ist durch den Mieter eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Mietpreises (mindestens jedoch 300,- €) zu leisten.
Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu zahlen. Ohne vollständige Bezahlung ist eine Aushändigung des Fahrzeugs nicht möglich.
Bei Buchungen innerhalb von 3 Wochen vor Mietbeginn ist der Gesamtpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 5,- € erhoben. Die Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes sowie weiterer Schäden bei nicht rechtzeitiger Zahlung bleiben vorbehalten.
III. Kaution
Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von 1500,- € in bar hinterlegt, oder im Vorraus auf unser Konto überwiesen werden.
Der Erhalt der Kaution wird auf einer Checkliste und einem Übernahmeprotokoll zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt.
Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer, insbesondere pünktlicher und unbeschädigter Rückgabe erstattet.
IV. Übernahme des Mietfahrzeuges/Ersatzfahrzeug
IV-1. Vermieter und Mieter verpflichten sich, an einer ausführlichen Übergabe mit Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände und Kontrolle aller technischen
Funktionen des Mietfahrzeuges teilzunehmen. Hierüber ist ein vom Mieter zu
unterzeichnendes Übergabeprotokoll zu fertigen. Durch die vorbehaltslose
Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragskonformen und ordnungsgemäßen
Zustand des Fahrzeuges und die Übergabe an.
IV-2. Spätere Einwendungen des Mieters zur Tauglichkeit des Fahrzeugs sind nach
Unterzeichnung des Übergabeprotokolls nicht mehr möglich. Dies gilt auch für elektrische
und elektronische Teile und Instrumente.
IV-3. Die Übergabe des Fahrzeuges kann nur zum vereinbarten Termin erfolgen.
IV-4. Der Vermieter kann statt dem gemieteten Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen, wobei ein eventuell geringerer Mietpreis dem Mieter vergütet wird, für ein höherwertiges Fahrzeug aber kein Aufpreis verlangt werden kann.
V. Verlängerung des Mietvertrages
Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur möglich, wenn das Fahrzeug verfügbar ist.
Die Verlängerung ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht möglich.
VI. Rückgabe des Mietfahrzeuges
VI-1. Das Mietfahrzeug ist am letzten Miettag bis spätestens 10.30 Uhr zurückzugeben.
VI-2. Die Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgt innen geputzt und gereinigt, mit entleerter und gereinigter WC-Kasette, einem gereinigtem Bad und WC, entleertem Schmutzwassertank und gefülltem Kraftstoffstand, wie bei der Übergabe erhalten.
VI-3. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs wird ein Entgelt in Höhe des doppelten
Mietpreises je Verspätungstag fällig.
Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
VI-4. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht
erfolgt, so hat dieser für eine Innenreinigung 150,- € und für eine WC-Reinigung 150,-€
und für eine WC-Kassettenreinigung weitere 150,- € zu zahlen.
VII. Rücktritt des Mieters
VII-1. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück, oder übernimmt das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Mietbeginn, kann der Vermieter eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem voraussichtlichen Mietpreis laut
Reservierungsdaten und beträgt
A: bei Rücktritt bis zu 80 Tagen vor Mietbeginn: 30 %
B: bei Rücktritt bis zu 18 Tagen vor Mietbeginn: 50 %
C: bei weniger als 18 Tagen vor Mietbeginn: 100 %
VII-2. Wird das Mietfahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vom Mieter übernommen, sind Stornogebühren in Höhe des vollen Mietpreises fällig und zu zahlen.
Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten.
VII-3. Bei vorzeitigem Reiseabbruch des Mieters werden keine Mietkosten erstattet.
VII-4. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens des Vermieters vorbehalten.
VII-5. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er sich gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten, durch den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung schützen kann, die jedoch nur im Rahmen der durch die allgemeinen Bedingungen für Reiserücktrittskostenversicherungen (APVR) gewährten Versicherungsschutzes leistet.
VIII. Rücktritt durch den Vermieter
Der Vermieter behält sich vor, den Mietvertrag zu stornieren, wenn Gründe eintreten, die
außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeiten liegen.
IX. Haftung des Vermieters
IX-1. Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Für die durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden, beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Alle weitergehenden
Ansprüche auch gegen Mitarbeiter sind ausgeschlossen.
IX-2. Bei Ausfall des Fahrzeugs, hat der Mieter keinen Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder Erstattung von Aufwendungen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
IX-3. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
X. Haftung des Mieters
X-1. Der Mieter haftet während der Anmietung für alle Schäden, die von der Haftpflicht- und Kaskoversicherung nicht gedeckt sind. Dabei haftet der Mieter unbeschränkt, wenn eroder der Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat
oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
X-2. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe (§ 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO) verursacht werden.
X-3. Begeht der Mieter Unfallflucht, oder verletzt seine Pflichten gem. dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so haftet er ebenfalls voll.
X-4. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen und Gewichtseinschränkungen, durch falsches oder unsachgemäßes Ladegut, durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs sowie Nichtbeachtung von Anhängelasten entstanden sind, sowie Folgeschäden einer nicht eingefahrenen Markise am Fahrzeug. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
XI. Weitere Obliegenheiten und Verpflichtungen des Mieters
XI-1. Verbotene Nutzungen
Das Fahrzeug darf, je nach Fahrzeugart, nur als Wohnmobil genutzt werden. Im Übrigen ist es dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
A: zur Beteiligung an Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests,
B: zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder
sonstigen, gefährlichen Stoffen,
C: zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem
Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
D: zur Weitervermietung oder Verleihung,
E: zu Zwecken, die zu einem erhöhten Verschleiß führen, z.B. als Baustellenfahrzeug.
XI-2. Fahrzeugkontrolle
A: Der Mieter hat bei jedem Tanken den Ölstand und den Luftdruck zu kontrollieren. Entstehen Schäden durch Missachtung der Kontrollen, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden.
XI-3. Auslandsfahrten
A: Auslandsfahrten sind gestattet, solange es sich um das Europäische Ausland handelt.
Bitte beachten Sie, dass die Fahrten in Länder, die östlich von Deutschland oder Österreich liegen, nur nach ausdrücklicher Sondervereinbarung möglich sind.
Fahrten in Krisengebiete sind untersagt. Bitte informieren Sie sich vor Fahrtbeginn über landesspezifische Regularien, die Sie im Straßenverkehr berücksichtigen müssen.
XI-4. Reparaturen
A: Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,- € ohne
weiteres in Auftrag gegeben werden. Bei größeren Reparaturen ist die Einwilligung
des Vermieters erforderlich. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage
der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe
Ziffer X).
XI-5. Verhalten bei Unfällen
A: Eventuelle Verkehrsunfälle, an denen das Mietfahrzeug beteiligt ist, sind unverzüglich
der Polizei und dem Vermieter zu melden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht
anerkannt werden. Geschieht dies nicht, kann die Versicherung Zahlungen verweigern. Für eventuelle Nachteile aus dem Versäumnis der Meldung wird der Mieter haftbar gemacht.
B: Sonstige Beschädigungen, insbesondere Brand-, Entwendungs-, Einbruchs- und
Wildschäden und besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem
Fahrzeug stehen, sind dem Vermieter und der zuständigen Polizei unverzüglich zu
melden.
C: Der Vermieter weist den Mieter ausdrücklich darauf hin, dass er die jeweiligen
Straßenverkehrsvorschriften zu beachten hat. Fahren unter Drogen, Alkohol,
Übermüdung ist strengstens untersagt. Sollte bei einem eventuellen Unfall die
Versicherung aus einem oder mehreren vorgenannten Gründen die Regulierung des
Schadens verweigern, wird der Mieter in vollem Umfang regresspflichtig gemacht.
D: Der Mieter haftet ebenso, wenn er Unfallflucht begeht. Erfolgt eine Regulierung durch
eine ausländische Versicherung nicht oder nur teilweise, haftet der Mieter auch bei
unverschuldeten Unfällen.
E: Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen
Bericht mit Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Name und
Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
XI-6. Berechtigte Fahrer
A: Das Mindestalter des Mieters und des berechtigten Fahrers müssen 21 Jahre betragen.
Der Mieter und der berechtigte Fahrer müssen mindestens 2 Jahre im Besitz des für das Führen des angemieteten Wohnmobils,
eventuel auch für den Anhängerbetrieb, mindestens aber im Besitz des Führerscheins Klasse 3 (B) sein.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst sowie von den im Mietvertrag genannten Begleitpersonen des Hauptmieters gelenkt werden,
sofern diese das festgesetzte Mindestalter und die oben angegebenen Führerscheinbedingungen erfüllen.
Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Name und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben,
soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind.
Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
B: Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen
nicht berechtigten Fahrer oder durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
XI-7. Rauchen/Haustiere
A: Das Rauchen ist in den Fahrzeugen grundsätzlich untersagt.
Haustiere dürfen bedingt mitgeführt werden, und durch den Vermieter schriftlich genehmigt sein.
In dem Fall ist der Mieter verpflichtet dafür zu sorgen, dass keine Gerüche, Tierhaare oder sonstige Hinterlassenschaften nach Endreinigung vorhanden sind.
XII. Leistungen des Vermieters
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen des Vermieters sind ausschließlich die
Angaben im Mietvertrag verbindlich. Die vereinbarten Preise schließen folgende Leistungen ein:
A: Kfz-Haftpflichtversicherung
B: Vollkasko / Teilkasko(Selbstbeteiligung 1500,- € pro Schadensfall)
C: Bei Wohnmobilen und Kastenwagen gelten freie Kilometer ab 21 Miettagen, ansonsten gelten 250 km/Tag frei – Mehrkilometer werden mit 0,31 €/ /KM berechnet.
XIII. Datenschutz
Gem. § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird darauf hingewiesen, dass die im
Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gem. § 3
BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes nur für die geschäftlichen Zwecke des Vermieters verwendet werden.
XIV. Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderungen von der Schriftformklausel selbst. Mündliche Vereinbarungen sind nicht rechtsgültig.
XV. Salvatorische Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem
Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
XVI. Deutsches Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
XVI-1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XVI-2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kreis Steinfurt, Amtsgericht Rheine.
Stand: 12/2023